Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen– Abo-Modell
1. Vertragsparteien
1.1 Der Mietvertrag über ein movmeFahrzeug wird zwischen dem Mieter („Mieter“) und der movme GmbH, Industriestraße3, 61440 Oberursel, support@mov-me.de, T: +49-6172-39511 90 („Vermieter“)geschlossen.
1.2 Die Angebote von movme gemäß diesenAllgemeinen Geschäfts- und Vermietbedingungen („AGB“) richten sich anGeschäftskunden und an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB.
1.3 Soweit Leistungen nicht unmittelbarvom Vermieter erbracht werden (z. B. Fahrzeugübergabe an den Mieter,Fahrzeugrückgabe durch den Mieter), setzt der Vermieter hierfür einPartnerunternehmen ein.
2. Abschluss des Mietvertrags, Fahrzeugführer,Zweitfahrer
2.1 Der Mietvertrag kommt beiVertragsschluss außerhalb eines Online-Bestellvorgangs zustande, indem derMieter das von dem Vermieter übersandte Vertragsformular unterschreibt(Angebot) und der Vermieter dieses gegenzeichnet (Annahme). Der Vertrag kommtspätestens zustande, wenn der Vermieter dem Mieter das Fahrzeug übergibt.
2.2 Bei Online-Bestellvorgängen über dieWebseite oder App des Vermieters oder über eine Buchungsplattform kommt derVertrag zustande, indem der Mieter den Bestelldialog durchläuft und sodann denBestellvorgang durch den Button „Verbindlich bestellen“ abschickt (Angebot) undder Vermieter die Annahme der Bestellung per E-Mail an den Verbraucherbestätigt (Annahme). Vor der Absendung der Bestellung kann der Mieterfehlerhafte Eingaben im Bestelldialog korrigieren. Die automatisch generierteBestelleingangsbestätigung des Vermieters bestätigt lediglich den Eingang derBestellung und stellt noch keine verbindliche Annahme dar. Der Vermieter istnicht verpflichtet, Bestellungen anzunehmen. Dies gilt auch im Falle einerpositiven Bonitätsprüfung.
2.3 Inserate des Vermieters auf seinerWebseite, in einer App oder auf Drittplattformensind freibleibend und unverbindlich und als Aufforderung an den Mieter zuverstehen, dem Vermieter eine unverbindliche Anfrage auf Abschluss einesMietvertrags zu übermitteln. Ein Vertragsschluss kommt auch in diesem Fall erstdurch Austausch der Vertragsformulare bzw. der Fahrzeugübergabe oder über einenOnline-Bestellvorgang gemäß den vorstehenden Absätzen zustande.
2.4 Ein Widerrufsrecht steht dem Mietergemäß § 312g Abs. 2 Nr.9 BGB nicht zu. Der Mieter kann daher sein Angebot nichtwiderrufen.
3. Fahrzeugübergabe
3.1 Der Mieter kann das Fahrzeug an demvereinbarten Tag an der vereinbarten Adresse abholen. Wurde die Lieferung desFahrzeugs vereinbart, erfolgt die Auslieferung durch den Vermieter. Über dieEinzelheiten stimmen sich die Parteien ab.
3.2 Der Vermieter überlässt dem Mieterein betriebsbereites Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand.
3.3 Der Mieter hat das Fahrzeug beiÜbergabe auf äußere Schäden sowie auf Beschädigungen im Innen- und Kofferraumdes Kraftfahrzeugs zu überprüfen. Fehlendes Zubehör sowie festgestellteBeschädigungen hat der Mieter noch am Übergabeort zu beanstanden und daraufhinzuwirken, dass die Beanstandungen im Übergabedokument schriftlichfestgehalten werden oder durch ihn handschriftlich vermerkt werden. DerVermieter ist hierüber unverzüglich zu verständigen. Soweit keineBeanstandungen vermerkt und dem Vermieter mitgeteilt werden, gilt das Fahrzeugals ordnungsgemäß, vollständig und beschädigungsfrei übergeben.
3.4 Die im Vertrag inkludierteKilometerleistung beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug den Carport desVermieters verlässt. Das bedeutet, dass alle gefahrenen Kilometer ab demCarport und bis zur Rückkehr zum Carport des Vermieters in die inkludierteKilometerleistung einbezogen werden.
4. Nutzung des Fahrzeugs, Alkoholverbot,Vertragsstrafe, Auslandsfahrten
4.1 Nur der Mieter ist berechtigt, dasFahrzeug zu führen. Für den Fall, dass eine andere Person das Fahrzeug führensoll („Zweitfahrer“), ist dies mit dem Vermieter zuvor abzustimmen und mussdurch den Vermieter schriftlich bestätigt werden. Der Vermieter ist berechtigt,das Führen des Fahrzeugs durch einen Zweitfahrer abzulehnen. Der Mieter hatHandlungen eines Zweitfahrers wie eigenes Handeln zu vertreten.
4.2 Soweit nicht im Mietvertraganderweitig vereinbart, darf das Fahrzeug nur geführt werden, wenn der Mietermindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens zwei Jahren über eine für dasFahrzeug erforderliche und im Inland gültige Fahrerlaubnis sowiePersonalausweis oder Reisepass im Original verfügt. Dem Vermieter sind Kopiender Dokumente vorzulegen oder per E-Mail zu übersenden. Bei Fahrzeugführern ausNicht-EU-Staaten ist zusätzlich auch ein internationaler Führerschein (IDP)erforderlich. Diese Dokumente sind beim Führen des Fahrzeugs stets mitzuführen.Der Mieter hat den Vermieter sofort zu unterrichten, sollte er oder einer derangegebenen weiteren Fahrzeugführer seinen Führerschein verlieren oder solltedieser eingezogen werden oder dauerhaft oder vorübergehend ungültig sein. ImFalle eines Zweitfahrers gelten die Anforderungen auch für den Zweitfahrer.
4.3 Das Fahrzeug darf nur in derBundesrepublik Deutschland sowie den nachstehend genannten Ländern unterBeachtung der jeweiligen Bedingungen geführt werden. Der Mieter haftet demVermieter für sämtliche Schäden bei Verstößen gegen die Bedingungen:
a) Zone 1-Länder ohne Einschränkungen:Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Gibraltar, Irland, Italien,Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich,Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich.
b) Zone 1a-Länder: Polen, Tschechien,Kroatien. Die Einreise erfordert die schriftliche Zustimmung des Vermieters. DieSelbstbeteiligung des Mieters an der Versicherung bei Diebstahl beträgt 3.500Euro.
c) Zone 2-Länder: Bosnien, Bulgarien,Estland, Griechenland, Lettland, Litauen, Mazedonien, Montenegro, Rumänien,Serbien, Slowakei, Slowenien, Ungarn. Die Einreise erfordert die schriftlicheZustimmung des Vermieters. Das Fahrzeug darf nur auf bewachten undabgeschlossenen Parkplätzen abgestellt werden. Die Selbstbeteiligung des Mietersan der Versicherung bei Diebstahl beträgt 3.500 Euro.
4.4 Während der Mietdauer auftretende Beanstandungendes Fahrzeugs hat der Mieter unverzüglich zu melden. Öl- und Wasserstand wirdder Mieter ebenso kontrollieren wie den Reifendruck.
4.5 Der Mieter ist verpflichtet, dasFahrzeug schonend und entsprechend der Betriebsanleitung zu behandeln sowiealle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zubeachten. Elektronischen Warnzeichen ist Folge zu leisten. Beim Abstellen istdas Fahrzeug jederzeit ordnungsgemäß zu verschließen; bei einem Cabrio ist dasVerdeck zu schließen.
4.6 Im Fahrzeug darf nicht geraucht undTiere dürfen nicht mitgeführt werden. DasFahrzeug ist mit einer aktiven Raucherkennung ausgestattet. Diese erkennt, obim Fahrzeuginnenraum geraucht oder gedampft wurde und identifiziert damitetwaige Verstöße gegen das in diesen Bedingungen definierte Rauchverbot. BeiVerstößen oder Verschmutzung wird eine Reinigungspauschale gemäß Ziffer 15fällig.
4.7 Das Fahrzeug darf nur gemäß dengesetzlichen und behördlichen Vorschriften und nur im öffentlichenStraßenverkehr benutzt werden; die deutsche Straßenverkehrsordnung (StVO) bzw.entsprechende Bestimmungen in anderen Ländern sind jederzeit einzuhalten. BeiMissachtung der geltenden Straßenverkehrsordnung, während der Besitzzeit des Mietersund daraus resultierender Vorwürfe gegenüber dem Vermieter behält sich derVermieter folgende Rechte vor:
a) Der Vermieter ist berechtigt, Namenund Adresse des Mieters an Behörden weiterzugeben.
b) Der Vermieter/ ist berechtigt, dem MieternGeldbußen oder Sanktionen in Rechnung zu stellen und dazu eineBearbeitungsgebühr gemäß Ziffer 15zu erheben.
4.8 Das Fahrzeug darf bei winterlichenStraßenverhältnissen (Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis oderReifglätte) nur in Betrieb genommen werden, wenn die Bereifung der Mietsacheden Vorschriften von § 36 Abs. 4, 4 a StVZO (M+S-Reifen bzw. mit demAlpine-Symbol gekennzeichnete Winterreifen) entspricht.
4.9 Der Mieter ist verpflichtet, dasFahrzeug nicht zu verlassen, ohne sich vergewissert zu haben, dass die Türen,Fenster und das Verdeck geschlossen, das Lenkradschloss eingerastet, derZündschlüssel abgezogen und das Fahrzeug abgeschlossen ist.
4.10 Der Mieter hat das Fahrzeug vonRechten Dritter freizuhalten. Werden die Rechte am Fahrzeug durch MaßnahmenDritter, wie z. B. Pfändung, verletzt, hat der Mieter den Vermieter sofortdavon zu unterrichten und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Bei Gefahrim Verzug hat der Mieter umgehend alle Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrungund zum Schutz der Rechte des Vermieters erforderlich sind.
4.11 Der Vermieter wird den Mieterunverzüglich von einer Rückrufaktion des Herstellers bzw. Importeursbenachrichtigen, soweit diese das vertragsgegenständliche Fahrzeug betreffen.Der Mieter wird den Erhalt der Benachrichtigung unverzüglich nach deren Eingangper E-Mail an den Vermieter bestätigen und hat der Rückrufaktion innerhalb dervom Vermieter mitgeteilten Fristen Folge zu leisten.
5. Untersagung der Benutzung
5.1 Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu benutzen:
a) zur gewerblichen Personenbeförderungund zur sonstigen gewerblichen Personenmitnahme;
b) zur Weitervermietung und Weitergabean nicht fahrberechtigte Dritte;
c) zu motorsportlichen Zwecken, z. B.für Rennen, das Fahren auf abgesperrten Rennstrecken. Bei Zuwiderhandlungenwird eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 2.500,00 pro Verstoß verwirkt;
d) für Sicherheitstrainings und sonstigeFahrzeugtests;
e) zur Begehung von Straftaten;
f) zur Beförderung von leichtentzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
g) zum Transport von Gegenständen, die(z. B. aufgrund Größe, Form oder Gewicht) die Fahrsicherheit beeinträchtigenoder das Fahrzeug/den Innenraum beschädigen können;
h) zum Tiertransport, es sei denn, diesebefinden sich in einem geschlossenen Transportbehältnis/Käfig, der sicher imKofferraum verstaut wird;
i) als Fahrzeugführer unter dem Einflussvon Alkohol (es gilt eine Promillegrenze von 0,0‰), Drogen, Medikamenten odersonstigen berauschenden Mitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen könnenoder wenn aus sonstigen Gründen ein sicheres Führen des Fahrzeugs nicht möglichist;
j) zur Beförderung von Kindern oderKleinkindern ohne erforderliche Kindersitzvorrichtung. Zur Installation vonKindersitzvorrichtungen sind zwingend sämtliche Herstellerhinweise und ggf.Vorgaben des Anbieters zu beachten;
k) es besteht kein Versicherungsschutzfür Fahrzeuge, die nicht nur ausnahmsweise auf Flugfeldern aller Art oderanderen Verkehrsflächen von Flughäfen eingesetzt werden, die der Öffentlichkeitnicht zugänglich sind;
l) der vorübergehende Einsatz vonFahrzeugen auf unter lit a genannten Geländen (z.B. bei Bauarbeiten);
m) das Rauchen und Dampfen im Fahrzeugmit z.B. einer E-Zigarette, einer Zigarette, einem Tabakerhitzer, einesVaporizer (Verdampfen von Liquids, “Vaping”) und allen artverwandten Methodenist nicht gestattet.
5.2 Es ist dem Mieter verboten, dasFahrzeug umzubauen, seine technischen Einrichtungen zu verändern, Zubehörteilezuzufügen oder zu entfernen oder Aufschriften/Aufkleber anzubringen oder zuentfernen.
5.3 Dem Mieter ist es untersagt jeglicheelektronischen Hilfsprogramme (z.B. ESP, ABS, etc.) zu deaktivieren und dasFahrzeug, ohne diese zu bewegen.
5.4 Zuwiderhandlungen gegen dievorstehenden Regelungen stellen grobe Verletzungen des Mietvertrags dar undberechtigen den Vermieter zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.Sonstige Ansprüche des Vermieters, insbesondere Schadensersatzansprüche, bleibenunberührt.
6. Miete
6.1 Es gilt der bei Vertragsschluss vereinbarteMietpreis.
6.2 Der Mietpreis ist entsprechend den imMietvertrag festgelegten Zahlungsbedingungen zu entrichten. Ist nichts anderesvereinbart, ist die im Mietvertrag vereinbarte Miete nach monatlichenZeitabschnitten bemessen. Die im Voraus geschuldete monatliche Miete wird amTag des Beginns der jeweiligen monatlichen Zeitabschnitte fällig. Für dieBerechnung der jeweiligen monatlichen Zeitabschnitte gelten die §§ 187 Abs. 2,188 Abs. 2 2. Alt, Abs. 3 BGB. Soweit das vertraglich vereinbarte Mietendenicht dem Ende eines Zeitabschnitts entspricht, wird die für den letztenZeitabschnitt geschuldete Miete taggenau anteilig berechnet. Eine vertraglichvereinbarte Mietsonderzahlung wird zusammen mit der ersten Monatsmiete fällig.
6.3 Der Vermieter übersendet dem Mieterfür jeden monatlichen Zeitabschnitt eine Rechnung. Der Mieter erklärt sich miteinem elektronischen Rechnungsversand einverstanden. Der Mieter kann jederzeitseine Zustimmung zum elektronischen Rechnungsversand durch Erklärung inTextform widerrufen. Zwischen Zugang der Rechnung und Einziehung desRechnungsbetrages hat der Vermieter eine Zeitspanne von mindestens fünfBankarbeitstagen zu gewähren.
6.4 In dem Mietpreis sind, soweit nichtabweichend vereinbart, allgemeine Betriebs- und Wartungskosten, GEZ-Gebühren,die Kfz-Steuer, die Kosten für Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eineKfz-Versicherung gemäß Ziffer 8enthalten. Der Mieter ist für sonstige Kosten, insbesondere Kraftstoff/Stromund Autowäsche sowie sonstige Autopflege verantwortlich.
6.5 Die Belastung einer im Rahmen desBestellprozesses hinterlegten Kreditkarte kann noch bis zu sechs Monaten nachFahrzeugrückgabe erfolgen, insbesondere für die in Ziffer 15aufgeführten Kosten und Gebühren.
7. Rechte und Pflichtendes Mieters bei Pannen oder technischen Defekten
7.1 Dem Mieter stehen die gesetzlichenGewährleistungsrechte des Mietvertragsrechts, ergänzt durch die Bestimmungennach diesen AGB zu. Die Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a BGB istausgeschlossen (vgl. Ziffer 18.5).
7.2 Der Mieter hat jede Panne, sowiejeden technischen Defekt dem Vermieter unverzüglich – nach Möglichkeit schriftlich– unter Angabe seines aktuellen Aufenthaltsortes anzuzeigen. Der Vermieter wirddiese Mitteilung dem Mieter schriftlich bestätigen. Ohne eine entsprechendeAnzeige kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels nicht in Verzug.
7.3 Eine Reparatur ist bei der nächstenVertragswerkstatt der Fahrzeugmarke des gemieteten Fahrzeugs vorzunehmen. Voreinem Reparaturauftrag ist das schriftliche Einverständnis des Vermieterseinzuholen.
7.4 Ist die Panne oder der technischeDefekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit demgemieteten Fahrzeug zurückzuführen, erstattet der Vermieter den vom Mieter beider Vertragswerkstatt nachweislich verauslagten Betrag gegen Vorlage derRechnung. Der Vermieter kann von dem Mieter zusätzlich die Übergabe derausgetauschten Teile verlangen.
7.5 Ist die Panne oder der technischeDefekt auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang des Mieterszurückzuführen, haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden undKosten in voller Höhe.
7.6 Sollte aufgrund der Reparatur dasgemietete Fahrzeug erst nach Ablauf der im Mietvertrag vorgesehenen Mietdaueran den Vermieter zurückgegeben werden, so hat der Mieter für den gesamtenZeitraum bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs den vereinbartenanteiligen täglichen, sich aus dem Miettarif ergebenden, Mietpreis zuentrichten. Dies gilt nicht, sollte die Panne oder der technische Defekt nichtauf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug durch denMieter zurückzuführen sein.
7.7 Der Mieter ist berechtigt, im Falleeiner nicht durch ihn verantworteten Panne oder einem technischen Defekt desFahrzeugs, die Miete angemessen zu mindern. Für Schadensersatzansprüche desMieters gilt Ziffer 18.
7.8 Der Vermieter ist nicht verpflichtet,dem Mieter ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum zur Verfügung zu stellen, in demdas gemietete Fahrzeug aufgrund der Panne oder des technischen Defekts nichtgenutzt werden kann.
8. Versicherung
8.1 Soweit vertraglich vereinbart ist, dass die Versicherungder Mietsache durch den Vermieter erfolgt, ist die Mietsache im Mindestumfangder gesetzlichen Verpflichtungen haftpflichtversichert. Darüber hinaus wirdeine Haftungsreduzierung nach dem Leitbild einer Teil- bzw.Vollkaskoversicherung vereinbart. Die Betragshöhe, die der Mieter nach einemSchadensfall trotz Haftungsreduzierung selbst zu tragen hat(Selbstbeteiligung), wird im Mietvertrag vereinbart.
8.2 Der vorbezeichnete Versicherungsumfang gilt nur für denMieter, dessen berechtigte Fahrer sowie nach diesen Bedingungen ordnungsgemäßausgewählte Untermieter. Nicht vermieterseits in die Mietsache eingebrachteSachen werden vom Versicherungsschutz nicht umfasst.
9. Pflichten desMieters bei Unfällen, Verlust oder Beschädigung des Fahrzeuges
9.1 Bei jedem Unfall im fließenden Verkehr, bei Wildunfällensowie bei Brandereignissen an der Mietsache ist die örtliche Landespolizeihinzuzuziehen. Sofern die über einen Unfall telefonisch informierteLandespolizei die Unfallaufnahme vor Ort ablehnt, hat der Mieter diekontaktierte Landespolizeidienststelle, den Namen und den Dienstgrad desjenigenBeamten festzuhalten, der die Unfallaufnahme abgelehnt hat. Daneben ist derMieter verpflichtet, die Namen, Adressen, Kraftfahrzeugspezifikationen,Kennzeichen und Versicherungsgesellschaft der Unfallbeteiligten festzustellen,eine Skizze der Unfallörtlichkeit, der Fahrlinien und den Endstand derKraftfahrzeuge anzufertigen, sowie Namen und Adressen von Unfallzeugenaufzunehmen. Dem Mieter ist es untersagt, Schuldanerkenntnisse gegenüberDritten am Unfallort oder zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben.
9.2 Bei Unfällen oder jeglichen anderen Schadensfällen,insbesondere durch Diebstahl, versuchten Diebstahl, Vandalismus, höhere Gewalt,etc. ist der Mieter verpflichtet unverzüglich den Vermieter unverzüglich zubenachrichtigen und die Nachricht schriftlich zu bestätigen.
9.3 Jede festgestellte oder feststellbare Beschädigung desFahrzeugs infolge eigener, fremder oder unbekannter Einwirkung, ist durch denMieter unverzüglich, unter ausschließlicher Verwendung sowie vollständigerAusfüllung des vermieterseits zur Verfügung gestellten Formulars dem Vermieteranzuzeigen. Der Vermieter ist zur Feststellung und Begutachtung desBeschädigungsgrades berechtigt, vom Mieter die Anfertigung von Fotografien inelektronischer Form zu verlangen.
9.4 Bei Unfällen hat der Mieter die Rückführungskosten desFahrzeugs zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Rückgabeort zu übernehmen.
9.5 Der Mieter hat dem Vermieter den gesamten, durch Verlustoder Beschädigung des Fahrzeugs, entstandenen Schaden zu ersetzen.
9.6 Die Ersatzpflicht des Mieters besteht unabhängig von demVerursacher des Schadens. Die Ersatzpflicht gilt nicht, wenn und soweit derUnfall auf einem Mangel des Fahrzeugs beruht.
9.7 Die Betriebsgefahr für das Fahrzeug während der Mietzeitträgt der Mieter. Dies gilt auch für Zufallsschäden (z. B. Steinschlag). Diesesind durch den Mieter zu ersetzen.
10. Sonstige Mieterpflichten
10.1 Der Mieter ist verpflichtet, herstellerseits nach einemZeit- oder Kilometermoment vorgeschriebene Inspektionen im Auftrag und aufKosten des Vermieters in einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen zulassen. Die Kostenübernahme durch den Vermieter beschränkt sich dabeiausschließlich auf Inspektionen, die innerhalb der im Vertrag festgelegtenLaufleistung anfallen. Sollte eine Inspektion aufgrund einer Überschreitung dervertraglich vereinbarten Kilometerlaufleistung vorzeitig fällig werden, so sinddie damit verbundenen Kosten vom Mieter zu tragen. Darüber hinaus sind vomMieter auch die Kosten für Servicearbeiten zu tragen, die aufgrund vonübermäßigem Verschleiß durch eine unübliche Fahrweise erforderlich werden, wiebeispielsweise der Austausch von Reifen oder Bremsen. Über anstehendeInspektionen hat sich der Mieter anhand der übergebenen Betriebsanleitungen undServicehefte selbst Kenntnis zu verschaffen und darauf zu achten, dassdurchgeführte Inspektionen im Serviceheft ordnungsgemäß dokumentiert werden.
10.2 Der Vermieter hält sich vor, Kosten, die auf die nichtrechtzeitige Wartung oder Reparatur des Mietfahrzeugs zurückzuführen sind, anden Mieter weiter zu belasten.
10.3 Im Rahmen von Rückrufaktionen der Hersteller ist derMieter nach Aufforderung des Vermieters verpflichtet, die Mietsacheunverzüglich in einer Vertragswerkstatt des Herstellers vorzustellen. Kommt derMieter seinen vorbezeichneten Pflichten schuldhaft nicht nach, und kommt esinfolgedessen zu einem Verlust der Herstellergarantie an der Mietsache, so ister verpflichtet, dem Vermieter auf Verlangen etwaig anfallende Kosten sowohlfür die Durchführung der nicht erfolgten oder nicht dokumentierten Inspektion(en)als auch für eine Erneuerung der Herstellergarantie zu erstatten.
10.4 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter einÜberschreiten der vertraglich vereinbarten monatlichen Laufleistung derMietsache um mehr als 20 vom Hundert unverzüglich anzuzeigen. Dies giltebenfalls, wenn die vertraglich vereinbarte Gesamtlaufleistung der Mietsachevor Ablauf der Mietzeit erreicht wird.
10.5 Der Mieter ist verpflichtet, jedwede drohende odereingetretene Beeinträchtigung bzw. Wegfall der Betriebsbereitschaft desFahrzeugs unverzüglich dem Vermieter zunächst telefonisch, sodann schriftlichanzuzeigen und nach dessen Weisung in einer Vertragswerkstatt des Herstellersbeheben zu lassen. Gleiches gilt für unter die Herstellergarantie fallendeMängel des Fahrzeugs.
10.6 Das Abhandenkommen eines Zündschlüssels ist dem Vermieter- und, soweit der Mieter für das Fahrzeug eine eigene Versicherungabgeschlossen hat, auch dieser – unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt auchfür eine Wegnahme durch Dritte infolge einer Straftat (Diebstahl, Raub, etc.).Verletzt der Mieter die vorgenannten Pflichten schuldhaft, so haftet der Mieterfür sämtliche sich aus dem Abhandenkommen oder der Wegnahme des Zündschlüsselsergebenden Schäden, insbesondere für den Diebstahl des Fahrzeugs, dessenUnterschlagung oder Beschädigung infolge unbefugter Benutzung sowie sonstigeSchäden gegenüber Dritten.
11. Fahrzeugortungund Telematik
11.1 Das Fahrzeug ist möglicherwiese mitOrtungseinrichtungen ausgestattet. Diese ermöglichen dem Vermieter jederzeitden Standort des Fahrzeugs zu bestimmen. Dies erfolgt dann, wenn objektiveTatsachen vorliegen, die auf Diebstahl oder Unterschlagung des Fahrzeugshindeuten. Die Standortbestimmung ist ferner möglich zur Erfüllung behördlicherund/oder gesetzlicher Auflagen oder Verpflichtungen wie behördliche,staatsanwaltschaftliche oder richterliche Ersuchen. Über die vorgenannten Fällehinaus erfolgt keine Standortbestimmung.
11.2 Ist eine Ortung des Fahrzeugs nichtmöglich, behält sich der Vermieter vor, weitere technische Maßnahmen zurAuffindbarkeit des Fahrzeugs zu initiieren, insbesondere um die Einhaltungdieser AGB sicherzustellen. Darüber hinaus behält sich der Vermieter das Rechtvor, Mieterdaten sowie Fahrzeugposition an die Behörden weiterzugeben.
11.3 Das Fahrzeug ist mit einemTelematiksystem ausgestattet, das jederzeit eine Nachverfolgung des Fahrzeugsund der Schadensverläufe ermöglicht. Die Daten des Telematiksystems werdenausschließlich während der Nutzungszeit, bis zur Rückgabe inklusive des Schadenabrechnungsprozessesvorgehalten und danach nicht dauerhaft gespeichert.
12. Vom Mietergeschuldete Beträge
12.1 Der Mieter sichert ausdrücklich zu, mit Abschluss desMietvertrags ergebenden Mietpreis, sowie alle mit dem Vertrag oder demgeltenden Miettarif verbundenen Gebühren, Schadenersatz- undKostenerstattungsansprüche sowie Spesen zu bezahlen.
12.2 Für die Berechnung der Kilometergebühren ist einzig deroriginale Kilometerzähler im gemieteten Fahrzeug maßgeblich.
12.3 Für die gegen den Mieter im Zusammenhang mit der Nutzungdes Fahrzeugs verhängten Verwarnungsgelder, Geldbußen oder Geldstrafen ist derMieter selbst verantwortlich. Es wird eine pauschale Bearbeitungsgebühr gemäßZiffer 15 fällig.
13. Kraftstoff (Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor)
13.1 Der Mieter gibt das Fahrzeug mit derTankfüllung entsprechend dem Stand zum Zeitpunkt der Übergabe zurück.
13.2 Bei einer Betankung mit dem falschenKraftstoff haftet der Mieter für die Reparaturkosten und einen etwaigenSchaden.
14. Batterieladen (Vollelektrofahrzeuge)
14.1 Der Mieter gibt das Fahrzeug mit demLadezustand entsprechend dem Stand zum Zeitpunkt der Übergabe zurück.
14.2 Das Fahrzeug muss mit einemBatterieladestand von mindestens 10% des Gesamtvolumens abgestellt werden.
14.3 Sofern dem Fahrzeug bei Übergabe einsog. „Mobile Charger Connect“, bestehend aus einem Ladekabel mit Bedieneinheitund zwei Adaptern, beiliegt, wird damit das Laden an 230V-Schuko- und roten CEE32A-Steckdosen ermöglicht. Ein dem Fahrzeug beigelegtes sog. Ladekabel „Mode 3“ermöglicht das Laden an öffentlichen Wechselstromladesäulen. Einzelheiten zuden beigelegten Kabeln etc. sind im Übergabeprotokoll vermerkt.
14.4 Das Laden an einer230V-Schuko-Steckdose ist generell nur als Notbehelf gedacht. Rote CEE32A-Dosen („Drehstrom“) sind normalen Haushaltssteckdosen vorzuziehen.
14.5 Bei Ladevorgängen, die nicht anzertifizierten öffentlichen Ladestationen erfolgen, hat der Mieter dafür Sorgezu tragen, dass die Elektroinstallation der Ladeleistung standhält.
15. Zusätzliche Gebühren
15.1 Zusätzlich zu den Mietkosten fallendie folgenden Gebühren gemäß der Gebührenübersicht des Vermieters an, die demMieter bei Vertragsschluss übergeben bzw. bei Online-Bestellungen elektronischbereitgestellt wird. Der Mieter ist berechtigt, im Einzelfall einen geringerenSchaden nachzuweisen.
15.2 Des Weiteren werden dem Mieter dieüber die vereinbarte Freikilometerpauschale gemäß dem gebuchtem Kilometerpakethinaus gefahrenen Kilometer entsprechend dem bei vertraglich vereinbarten Satzin Rechnung gestellt. Minderkilometer werden nicht vergütet.
15.3 Schlägt ein Zahlungseinzug fehl,werden die entstandenen Gebühren dem Mieter weiterbelastet.
15.4 Das Fahrzeug wird üblicherweise ohneKraftstoff übergeben und wird im selben Zustand zurückgegeben. Wird dasFahrzeug durch den Vermieter voll übergeben, trägt der Mieter die Kosten fürdie Erstbetankung.
16. Kündigung
16.1 Die ordentliche Kündigung des Mietvertrags vor Ablauf der Mietzeit ist ausgeschlossen.
16.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund besteht für denVermieter insbesondere in den folgenden Fällen:
a) Der Mieter ist mitmindestens zwei Mietraten oder einem wesentlichen Teil hiervon in Verzug;
b) Erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen;
c) Der Vermieter ist aufgrund des Leasing- oder Mietvertrags, unter welchem er das Fahrzeug geleast oder gemietet hat, zur Rückgabe desFahrzeugs verpflichtet;
d) Der Hersteller erklärt einen Fahrzeugrückruf;
e) Verlust oder Untergang des Fahrzeugs;
f) Unsachgemäßer Gebrauch des Fahrzeugs;
g) Grobe Missachtung der Vorschriften über den Einsatz vonKraftfahrzeugen im Straßenverkehr;
h) Verlust der Fahrerlaubnis;
i) Verschlechterung des Fahrzeugs sowie derenUntergang/Totalschaden, Abhandenkommen:
j) Unterschlagung des Fahrzeugs.
16.3 Für den Fall, dass der Mieter die Kündigung nicht zuvertreten hat, erstattet der Vermieter dem Mieter Mietzahlungen für ungenutzteZeiträume. Weitere Ansprüche des Mieters bestehen nicht. Hat der Mieter dieKündigung zu vertreten erfolgt keine Rückzahlung bereits geleisteter Mietraten.Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch den Vermieterbleibt unberührt.
17. Mietende, Fahrzeugrückgabe
17.1 Der Mietvertrag endet mit Kündigung oder Ablauf dervereinbarten Mietzeit, es sei denn, die Parteien hätten eine Verlängerung derMietzeit schriftlich vereinbart. Wenn nicht anders im Mietvertrag vereinbart,erfolgt eine automatische Verlängerung des Mietvertrags nicht.
17.2 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem Zustand,zu dem er das Fahrzeug erhalten hat (abzüglich normaler Abnutzung), samt allenvom Vermieter übergebenen Zubehörteilen und Dokumenten an dem vereinbarten Ortzum vereinbarten Datum an den Vermieter oder einen vom Vermieter schriftlich oderin Textform genannten Bevollmächtigten zurückzugeben. Der Vermieter istberechtigt, bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Mietzeit dem Mieter einenabweichenden Rückgabeort bekannt zu geben, der dann als vereinbarterRückgabeort gilt. Bei Zuwiderhandlungenfallen Rückführungsgebühren gemäß Ziffer 15 an.
17.3 Dievereinbarte Kilometerlaufleistung darf maximal um 5.000 km überschrittenwerden. Eine weitere Überschreitung ist unzulässig und kann Strafgebühren nachsich ziehen
17.4 ZurRückgabe hat der Mieter das Fahrzeug von innen und außen gereinigt zu übergeben.Sämtliche Beklebungen (Autobahnvignetten, Aufkleber, etc.) sind, unabhängig vonwem sie angebracht wurden, durch den Mieter rückstandsfrei zu entfernen.Mieterseits eingebrachte Zubehör- und Ausrüstungsgegenstände sind von diesem zuentfernen.
17.5 Gemeinsammit dem Fahrzeug überlassenes Zubehör und Ausrüstungsgegenstände sind gemeinsammit dem Fahrzeug zurückzugeben. Für Sachen, die am Tag der Rückgabe nichtzurückgegeben werden können, trägt der Mieter die Kosten der Ersatzbeschaffung.Eine spätere Rückgabe oder Rücksendung ist ausgeschlossen.
17.6 Soweit die Rückgabe in einem Rücknahmecenter zu bewirkenist, erhält der Mieter als Nachweis der Rückgabe eine Übergabebestätigung. DieZustandsuntersuchung des zurückgegebenen Fahrzeugs erfolgt zu einem späterenZeitpunkt. Der Mieter hat keinen Anspruch darauf, dass das Fahrzeug unmittelbarbei Rückgabe in seinem Beisein begutachtet wird.
17.7 Soweitdie Rückgabe bei einem Vertragshändler des Herstellers zu bewirken ist, erfolgtdie Zustandsuntersuchung des Fahrzeugs durch besonders Beauftragte desVertragshändlers unmittelbar bei Rückgabe im Beisein des Mieters oder zu einemspäteren Zeitpunkt.
17.8 Einbei der Rückgabe erstelltes Rückgabeprotokoll stellt kein Gutachten über denZustand des Fahrzeugs dar. Der Vermieter ist berechtigt, später festgestellteMängel gegenüber dem Mieter geltend zu machen.
17.9 FestgestellteSchäden an dem Fahrzeug, die über eine gewöhnliche Abnutzung hinausgehen,werden durch den Vermieter in einer schriftlichen Schadenaufstellung dem Mieterzur Kenntnis gegeben. Soweit hierin aufgeführte Schäden dem Grunde oder derHöhe nach vom Mieter innerhalb einer Frist von vier Kalendertagen nach demZugang der Schadenaufstellung nicht widersprochen oder bestritten werden, giltdie Schadenaufstellung als anerkannt.
17.10 Der Vermieter ist berechtigt, die Untersuchung desFahrzeugs durch einen Sachverständigen zu verlangen. Dem Mieter wirdunverzüglich nach dem Untersuchungstermin das hierbei angefertigte Protokolldes Sachverständigen über die festgestellten Schäden elektronisch zugesandt.Das hierauf vom Sachverständigen erstattete Gutachten erhält der Mieterinnerhalb von fünf Werktagen. Die Vertragsparteien erkennen das Gutachten alsverbindlich für die weitere Schadensregulierung an.
17.11 Dienicht rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs führt nicht, wenn nicht anders imVertrag festgehalten, zu einer Verlängerung des Mietvertrags. Bei Überschreitung der vereinbarten Leasingdauer ist derVermieter berechtigt für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigungein Entgelt, mindestens in Höhe der vereinbarten Rate, zu verlangen. DieNutzungsentschädigung erhöht sich ab dem 4. Tag nach Ablauf der vereinbartenLeasingdauer um 100% der vereinbarten Rate. Ab dem 10. Tag der Überschreitungerhöht sich die Nutzungsentschädigung auf monatlich 4 % der UPE desFahrzeugherstellers des betreffenden Fahrzeugs.
17.12 Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an dem gemietetenFahrzeug ist ausgeschlossen.
17.13 Wird das Fahrzeug nicht wie vereinbart zurückgegeben,behält sich der Vermieter nach Ablauf einer Kulanzzeit einem Tag ausdrücklichvor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellenzu lassen.
18. Haftung
18.1 Der Mieter haftet für Unfallschädenunbeschränkt soweit der Mieter oder ein berechtigter Fahrer einen Unfallvorsätzlich, grob fahrlässig bzw. infolge alkohol- oder drogenbedingterFahruntüchtigkeit verursacht hat und die Versicherung den Schaden nicht odernicht vollständig reguliert hat.
18.2 Der Mieter haftet für von ihm zuvertretende Schäden und Folgeschäden unbeschränkt, die an dem Fahrzeug oderdurch das Fahrzeug an Rechtsgütern Dritter dadurch entstehen, dass ein nichtberechtigter Fahrer das Fahrzeug benutzt, das Fahrzeug zu einem vertragswidrigenZweck verwendet wird, die Mietsache unsachgemäß behandelt wird, oder insonstiger Weise gegen Vertragspflichten und -obliegenheiten verstoßen wird.
18.3 Der Mieter haftet für von ihm zuvertretende Schäden unbeschränkt, die an dem Fahrzeug oder durch das Fahrzeugan Rechtsgütern Dritter dadurch entstehen, dass sich der Mieter oder einberechtigter Fahrer als Unfallbeteiligter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§142 StGB), nach einem Unfall die örtliche Landespolizei zur Unfallaufnahmenicht hinzuzieht und auch sonst keine selbständige Unfallaufnahme erfolgt sowieden Verlust eines Zündschlüssels nicht oder nicht unverzüglich angezeigt wird.Dies gilt nicht, soweit die vorbezeichneten Pflichtverletzungen keinen Einflussauf die Schadenfeststellung gehabt haben. Für durch Bedienungsfehlerentstandene Betriebsschäden am Fahrzeug, insbesondere Schäden durchFalschbetankungen, besteht kein Versicherungsschutz, mithin eine vereinbarteHaftungsreduzierung entfällt und der Mieter für den entstandenen Schaden involler Höhe ersatzpflichtig ist.
18.4 Der Mieter haftet für eine nichtdurch die Vollkaskoversicherung ersetzte merkantile Wertminderung der Mietsacheinfolge eines durch ihn oder durch einen berechtigten Fahrerselbstverschuldeten Unfalls in voller Höhe.
18.5 Die verschuldensunabhängige Haftungdes Vermieters für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a BGB) ist ausgeschlossen.
18.6 Der Vermieter haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeitnach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Schäden aus einfacher Fahrlässigkeithaftet der Vermieter nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht,deren Erfüllung für den jeweils zustande gekommenen Vertrag von fundamentalerBedeutung ist und auf deren die andere Partei deshalb vertrauen durfte(Kardinalspflicht), jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschlussvorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Im Übrigen ist die Haftungausgeschlossen
18.7 Der vorstehende Haftungsausschluss und die Begrenzung derHaftung gelten nicht (i) bei Verletzung des Lebens oder des Körpers, (ii) inden Fällen, in welchen nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird, (iii) imRahmen einer übernommenen Garantie oder (iv) bei Arglist.
18.8 Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahresab Anspruchsentstehung, bei Mängeln innerhalb eines Jahres nachAnspruchsentstehung und Kenntniserlangung. Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeitsowie in den Fällen des vorstehenden Absatzes gelten die gesetzlichenVerjährungsfristen.
19. Kontakt zwischenden Parteien
19.1 Der Vermieter kann den Mieter unter den im Rahmen desBuchungsprozesses angegebenen Kontaktdaten kontaktieren.
19.2 Der Mieter kann den Vermieter über die auf der Webseite www.mov-me.de genannten Kontaktdaten per Telefon, E-Mail oder Chatkontaktieren.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Vereinbarungenaußerhalb des vorliegenden Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt fürRegelungen, die das Schriftformerfordernis betreffen.
20.2 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht derBundesrepublik Deutschland.
20.3 Die Vertragssprache ist deutsch.
20.4 Erfüllungsort für alle Leistungen von Mieter und Vermieterist Oberursel. Als Gerichtsstand wird der Sitz des Vermieters vereinbart,sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsrechts ist. Gleiches gilt, wennder Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegtoder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebungnicht bekannt ist.
20.5 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertragesunwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungendadurch nicht berührt.
20.6 Die betreffende unwirksame oder nichtige Bestimmung istvom Ersteller durch eine wirksame zu ersetzen, welche im Sinn und Zweck derunwirksamen oder nichtigen Bestimmung entspricht oder so nahe wie möglichkommt.
20.7 Gültig ist stets die aktuelle Fassung der AGB. Sie ersetztalle bisherigen Fassungen.
20.8 Information nach § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz(VSBG): Der Vermieter ist nicht verpflichtet und auch nicht bereit, anStreitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr.
Stand: November 2024